Die Bundesinnung Bau sieht die vor kurzem beschlossene Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kritisch. Denn mit der Novelle könnte die Praxis sogenannter „konnexer“ Zusatzgeschäfte von gemeinnützigen Bauvereinigungen noch weiter ausufern.
Auf Drängen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft wurde am 3. Juli 2019 im Nationalrat eine Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) beschlossen. Auch wenn die WGG-Novelle durchaus unterstützenswerte Ziele verfolgt, beinhaltet sie allerdings auch einen Freibrief für gemeinnützige Bauvereinigungen, in direkter Konkurrenz zu gewerblichen Unternehmungen Zusatzgeschäfte zu betreiben und sich außerhalb ihres eigentlichen Kerngeschäfts zu betätigen. Damit erwächst den gewerblichen Unternehmungen im Planungs- und Consultingbereich eine massive Konkurrenz mit ungleichen Wettbewerbsbedingungen.
Abgrenzungsprobleme werden verschärft
Bereits die bisher geltende Regelung warf in der Praxis eine Reihe von Abgrenzungsproblemen auf. Diese werden durch die nun beschlossene Neufassung des Gesetzes noch verschärft. War es bisher den gemeinnützigen Bauvereinigungen erlaubt, zusätzlich zur Errichtung von Wohnraum auch damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Geschäftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen zu bauen, so sind künftig „artverwandte Maßnahmen zugunsten der sozialen Infrastruktur“ grundsätzlich genehmigungsfähig.
Die Bundesinnung Bau hat sich bereits im Vorfeld des Begutachtungsverfahrens zur WGG-Novelle vehement für eine einschränkende Präzisierung zulässiger Zusatzgeschäfte eingesetzt. Immerhin konnte damit erreicht werden, dass in die „Erläuternden Bemerkungen“ (EB) zur Gesetzesnovelle noch wesentliche Klarstellungen aufgenommen wurden. So sind zwar laut EB u.a. Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflegewesen sowie Kindergärten und Schulen von der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit umfasst, nicht aber z.B. Gemeindeämter.
Weiters hat der Bautenausschuss des Nationalrats im Zuge der Gesetzeswerdung eine Feststellung beschlossen, wonach in einem „branchenspezifischen Corporate Governance Kodex“ näher detaillierte, selbst beschränkende Regelungen getroffen werden sollen. Diese Feststellung ist zwar mangels rechtlich verbindlicher Grundlage keine ausreichende Alternative zu einer klaren gesetzlichen Vorgabe, zielt aber immerhin in die richtige Richtung.
Kommentar Bmstr. KR Ing. Hans-Werner Frömmel
Bundesinnungsmeister der Bundesinnung Bau
Kontraproduktiv im Hinblick auf das Ziel der Novelle
„Wir haben selbstverständlich die Zielsetzung der WGG-Novelle, nämlich die Rahmenbedingungen zur Schaffung von leistbarem Wohnraum zu verbessern, immer unterstützt. Allerdings verwehren wir uns dagegen, die Zulässigkeit von Zusatzgeschäften gemeinnütziger Bauvereinigungen nahezu unbegrenzt auszuweiten. Es kann nicht sein, dass unsere Mitglieder am Markt von gemeinnützigen Bauträgern mit gesetzlich verbrieften Wettbewerbsvorteilen konkurrenziert werden. Dies ist auch im Hinblick auf das eigentliche Ziel der Novelle absolut kontraproduktiv: Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen sollen sich auf die Schaffung von leistbarem Wohnraum konzentrieren, und nicht auf die Errichtung von Schwimmbädern, Ärztezentren oder Hubschrauberlandeplätzen.
Wir werden daher besonderes Augenmerk darauf legen, dass der vom Bautenausschuss in Aussicht gestellte Kodex mit selbst beschränkenden Regelungen im berechtigten Interesse unserer gewerblich tätigen Planer und Consulter rasch umgesetzt wird.“