Erlaubnis für die Sammlung von Bauabfällen

Wer auf Baustellen Abfälle übernimmt, wird zum Abfallsammler und benötigt eine abfallrechtliche Erlaubnis. Ein neues Formular unterstützt Baufirmen bei Inanspruchnahme eines Subunternehmers.

Text: Robert Rosenberger, Geschäftsstelle Bau

Wer Abfälle sammelt oder behandelt, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Wenn auf einer Baustelle, z.B. im Rahmen von Abbrucharbeiten, Abfälle entsorgt werden, gehen sie in aller Regel in das Eigentum einer Baufirma über. Diese wird damit zum Abfallsammler und benötigt eine entsprechende Erlaubnis (im Folgenden kurz § 24a-Erlaubnis). Das gilt unabhängig davon, ob sie die Entsorgung selbst durchführt, oder damit einen Subunternehmer beauftragt.

Verfügt das Bauunternehmen bzw. das entsorgende Unternehmen über keine § 24a-Erlaubnis, darf die Entsorgung nur unter folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen:

  1. Erlaubnisfreier Rücknehmer
  2. Landwirtschaftlicher Nutzer
  3. Gewerbliche Tätigkeit

Ad a: Erlaubnisfreier Rücknehmer: Die Ausnahmebestimmung gemäß § 24a Abs 2 Z 5 AWG ist für Personen möglich, die erwerbsmäßig Produkte in Verkehr bringen und gleichwertige Abfallprodukte zurücknehmen, um diese an einen berechtigten Abfallsammler/-behandler weiterzugeben (Z.B. Errichtung einer neuen Ziegelmauer und Rücknahme des Ziegelabbruchs der alten Mauer).

Ad b: Landwirtschaftlicher Nutzer: Ebenso unterliegen Personen, die ungefährliche Abfälle auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie aufbringen, nicht der Erlaubnispflicht (§ 24 Abs 2 Z 6 AWG).

Ad c: Gewerbliche Tätigkeit: Weiters gilt bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet sind, (z.B. Abbruch einer Ziegelmauer, ohne dass eine neue errichtet wird), keine Erlaubnispflicht, wenn die dabei übernommenen Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler/-behandler übergeben werden (§ 24 Abs 2 Z 11 AWG). Diese Ausnahme darf jedoch nur dann beansprucht werden, wenn der Erwerbsschwerpunkt des Unternehmens außerhalb der Abfallwirtschaft liegt (d.h. dass dieses Unternehmen überhaupt keine § 24a-Erlaubnis besitzt, auch nicht andere Schlüsselnummern).

Erlaubnis-Register und Eigenerklärung

Im „EDM-Portal“ des Umweltministeriums (www.edm.gv.at) können online aufrechte § 24a-Erlaubnisse von Unternehmen eingesehen werden (Suche nach Registrierten oder Standorten).

Baufirmen, die einen Subunternehmer mit der Entsorgung beauftragen wollen, steht zudem eine neue Muster-Eigenerklärung der Geschäftsstelle Bau zur Verfügung (www.bau.or.at/baurestmassen). Diese enthält Textbausteine, mit denen das Vorliegen einer Sammler-/Behandlergenehmigung oder die Inanspruchnahme einer bestimmten Ausnahmebestimmung vom Subunternehmer deklariert werden kann. Mit dem neuen Formular wird klargestellt, über welche Berechtigung der Subunternehmer zur Sammlung von Bauabfällen verfügt.

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