POP-Abfälle auf Baustellen
Die Abkürzung „POP“ steht für „Persistent Organic Pollutants“, auf Deutsch: „anhaltende organische Schadstoffe“. POP-Abfälle beinhalten chemische Schadstoffe, die in der Umwelt nicht natürlich abgebaut werden können. Generell dürfen Bauprodukte mit POP-Schadstoffen in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. POP-Abfälle können aber in bereits eingebauten Bauprodukten enthalten sein und bei Gebäudeabbrüchen auftreten. In diesem Fall sind besondere Regeln einzuhalten, die sich aus dem Europäischen Abfallrecht ableiten. Um dieses Thema für den Baubereich praxisgerecht zu beschreiben, wurde von der Geschäftsstelle Bau ein neues Informationsblatt herausgebracht (www.bau.or.at/baurestmassen).
Beispiele für mögliche POP-Abfälle auf Baustellen sind Brandschutt, Kunststoffabfälle, Dichtungsmassenabfälle, Montageschaumabfälle, Lacke und Beschichtungen, Elektrische Geräte.
Ein Hinweis, ob man es mit POP-Abfällen zu tun hat, könnte beispielsweise in einer „Schad- und Störstofferkundung“ gemäß Recycling-Baustoff-Verordnung enthalten sein. Eine derartige Erkundung ist vor dem Abbruch von Bauwerken mit mehr als 750 Tonnen Bau- oder Abbruchabfällen (ausgenommen Bodenaushubmaterial) verpflichtend durchzuführen.
Wenn sich aus der „Schad- und Störstofferkundung“ der Verdacht ergibt, dass auf einer Baustelle POP-Abfälle anfallen, so ist vom Bauherrn eine weiterführende chemische Untersuchung zu beauftragen.
POP-Abfälle sind auf der Baustelle von anderen Abfällen zu trennen und gesondert zu entsorgen (Vermischungsverbot). POP-Abfälle dürfen weder wiederverwendet noch einem Recycling zugeführt werden (Verwertungsverbot). Sie sind einem befugten Abfallsammler/-behandler zu übergeben. Bei der Übergabe sind alle vorhandenen Informationen zum POP-Abfall in einem Begleitschein bekannt zu geben, unabhängig davon, ob es sich um einen gefährlichen oder nicht gefährlichen POP-Abfall handelt.