Neue attraktivierte Rahmenbedingungen zur Beschäftigung im Winter

Bagger im Winter

Im Sommer 2020 hat das Parlament eine Novelle zum BUAG beschlossen, welche die Sozialpartner-Einigung der Kollektivvertragsrunde 2019 zur Attraktivierung der Winterbeschäftigung umsetzt. Damit werden Firmen, die ihre Mitarbeiter über den Winter in Beschäftigung halten, bei den Lohnnebenkosten begünstigt.

Text: Dr. Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau

Bei der Kollektivvertragsrunde 2019 haben die Sozialpartner ein sogenanntes „Image-Paket“ vereinbart, welches mehrere Maßnahmen zur Attraktivierung der (Durch-)Beschäftigung im Winter umfasst. Diese Maßnahmen konnten zum Teil im Kollektivvertrag selbst geregelt werden, zum Teil waren Änderungen im BUAG erforderlich.

Winterfeiertage

Zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner liegen sechs Feiertage. An diesen Feiertagen hat der Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch, der – wegen der zeitlichen Massierung – aus Sicht des Arbeitgebers durchaus erheblich sein kann. Viele Arbeitgeber disponieren daher eine Winterunterbrechung so, dass die Arbeitnehmer vor den Feiertagen freigesetzt werden. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 24. Dezember führt aber dazu, dass allfällige Mehrstunden, die im Sommer angespart wurden, nicht mehr ausgeglichen werden können und damit die Firma einen Überstundenzuschlag auszuzahlen hat. Der Gesetzgeber hat daher bereits 1996 die Winterfeiertagsvergütung geschaffen. Mit dieser erhält der Arbeitgeber von der BUAK einen pauschalen Ersatz für die ihm an den besagten Feiertagen entstandenen Kosten der Entgeltfortzahlung. Die Winterfeiertagsvergütung wird pauschal berechnet, und zwar vom um 20 % erhöhten KV-Lohn. Jedem Feiertag werden bei der Berechnung der Refundierung 7,8 Stunden zugrunde gelegt (unabhängig von der tatsächlich entfallenen Arbeitszeit).

Lohnnebenkosten

Der Arbeitgeber muss an Feiertagen jedoch nicht nur den Lohn weiterzahlen, sondern es entstehen ihm auch weitere Kosten, namentlich direkte Lohnnebenkosten in Höhe von 30,1 %. Auch diese werden durch die Winterfeiertagsvergütung abgefedert: bisher refundierte die BUAK 17 % für diese Lohnnebenkosten. Durch die Novelle wird dieser Satz ab Dezember 2020 – analog zur Lohnnebenkostenvergütung im Sachbereich Urlaub – von 17 % auf 30,1 % angehoben

Dadurch entstehen der BUAK Mehrausgaben (die ausschließlich der Arbeitgeberseite zukommen) welche finanziell abgedeckt werden müssen. Deshalb wird der Zuschlagsfaktor im Sachbereich Winterfeiertagsvergütung ab 1. April 2021 von derzeit 1,2 auf 1,3 angehoben. Die Novelle sieht aber bei den Zuschlägen auch eine Entlastung vor: So sinkt der Zuschlagsfaktor für das Überbrückungsgeld in den Monaten Dezember bis März von derzeit 1,5 auf künftig 0,4.

Weitere Punkte der Novelle: Bauarbeiter haben künftig nach 1.040 Anwartschaftswochen einen Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro Jahr. Bisher stand der Anspruch erst nach 1.150 Beschäftigungswochen zu. Weiters wird für im Sommer 2020 wegen COVID-19 als arbeitslos gemeldete Bauarbeiter vorübergehend (bis 30. 9. 2020) die Möglichkeit bestehen, sich Guthaben aus der Abfertigung alt vorzeitig auszahlen zu lassen. Voraussetzung dafür ist aber unter anderem eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für mindestens zwei Monate direkt vor Antragstellung.

Kostensenkung für Beschäftigung im Winter

Zurück zum Kern der Novelle: Die Rahmenbedingungen für die Kosten, die durch die Winterfeiertage entstehen, erfahren durch die Novelle eine wesentliche Änderung. Geringen Mehrkosten in den Monaten April bis November steht eine erhebliche Zuschlagsabsenkung in den übrigen Monaten (also Dezember bis März) gegenüber. Diese Lohnnebenkostensenkung wird durch die Ausdehnung der Winterfeiertagsvergütung (von derzeit 117 % auf 130,1 %) ergänzt.

Diese Maßnahmen werfen also ein neues Licht auf die Rahmenbedingungen, die für das Ansparen von Stunden im Sommer bestehen. Die schon bestehenden Arbeitszeitmodelle werden damit aus Arbeitgebersicht attraktiver, weil die Kosten sinken. Aber auch Bauarbeiter profitieren von einer Verlängerung der Beschäftigungszeiten, weil diese als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu werten sind.

 

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