Jedes Jahr fallen mehrere Feiertage auf einen Dienstag oder Donnerstag, womit der Montag bzw. Freitag zum Fenstertag (auch Zwickeltag genannt) wird. Diese Tage sind als Arbeitstage nicht besonders beliebt.
Text: Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau
Unter einem Fenstertag – der Begriff ist gesetzlich nicht geregelt – ist ein Tag zu verstehen, der zwischen zwei arbeitsfreien Tagen liegt, klassisch also der Montag, wenn auf den darauffolgenden Dienstag ein Feiertag folgt, oder der Freitag, wenn der Feiertag auf den davor liegenden Donnerstag fällt.
Viele Arbeitnehmer wollen an diesem Tag frei haben, um ein langes Wochenende zu erhalten. Dieser freie Fenstertag ist dann entweder ein Urlaubstag oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Einarbeitung der auf den Fenstertag fallenden Arbeitszeit. In diesem zweiten Fall kann es passieren, dass durch das Einarbeiten die Grenzen der Normalarbeitszeit überschritten werden, was an sich einen Überstundenzuschlag nach sich ziehen würde. Allerdings gibt es gesetzliche Bestimmungen, die ein Einarbeiten auch ohne einen solchen Zuschlag ermöglichen.
Ein Blick in das Gesetz
Die wesentliche Rechtsquelle für die Einarbeitung von Fenstertagen findet sich in § 4 Abs 3 AZG. Im Gegensatz zu den meisten anderen Arbeitszeitflexibilisierungsbestimmungen gilt diese Bestimmung direkt, ist also nicht erst durch eine Reglung im Kollektivvertrag anwendbar. Sie gilt daher für Bauangestellte (zu denen der Kollektivvertrag gar keine Regelung enthält) und für Bauarbeiter (unabhängig von den in § 2E Kollektivvertrag für Bauindustrie/Baugewerbe geregelten Bestimmungen) gleichermaßen. Nach § 4 Abs 3 AZG ist die Arbeitszeit in einem Zeitraum von 13 Wochen auf zehn Stunden pro Tag verlängerbar, sofern Fenstertage eingearbeitet werden. Der Zeitausgleich erfolgt in diesem Fall 1:1.
Fenstertage in der Fünftagewoche
Bei einer Fünftagewoche muss ein Fenstertag an mehreren anderen Tagen eingearbeitet werden, wobei die tägliche Arbeitszeit max 10 Stunden betragen darf und der Zeitausgleich auch am Fenstertag – oder wenn mehrere Fenstertage eingearbeitet werden – an den Fenstertagen erfolgen muss. Pro Fenstertag beträgt der Einarbeitungszeitraum 13 Wochen. Die Einarbeitung muss nicht zwingend vor dem Fenstertag erfolgen.
Beispiel: Der 1. November 2022 (Allerheiligen) fällt auf einen Dienstag, womit der 31. Oktober 2022 ein Fenstertag ist. Die Stunden, die auf den Montag fallen – entscheidend ist die betriebliche Arbeitszeiteinteilung – können an einzelnen anderen Tagen eingearbeitet werden. Frühester Beginn des Durchrechnungszeitraums ist der 2. August 2022 (13 Wochen davor); in diesem Fall endet der Durchrechnungszeitraum am 1. November. Spätestes Ende ist der 31. Jänner 2023 (in diesem Fall beginnt der Durchrechnungszeitraum am 1. November). Es kann aber jeder andere Zeitraum von durchgehend 13 Wochen zwischen 2. August 2022 und 31. Jänner 2023 vereinbart werden.
Fenstertage in den kurz/lang-Modellen
Bei den kurz/lang-Modellen sollte die Fenstertagsproblematik praktisch nicht auftreten – jedenfalls bei Verwendung des Sozialpartnervorschlags (s. Innungsseite in ÖBZ-Ausgabe Nr. 18 vom 30.9.2022) – weil hier die Rhythmen so gelegt werden, dass Wochen mit einem Feiertag am Donnerstag als kurze Wochen festgelegt werden. Fällt der Feiertag auf einen Dienstag, wird iaR diese Woche ebenfalls als kurze Woche festgelegt, in der die Einarbeitung des (freien) Montags auf den Freitag der gleichen Woche gelegt wird. Das wird auch im Kalender eigens ausgewiesen.
Fenstertage in der Viertagewoche
Bei Vereinbarung der Viertagewoche kommt eine Einarbeitung an den anderen Wochentagen nur eingeschränkt in Betracht, weil die Normalarbeitszeit (bei Vollzeitarbeitsverhältnissen) ohnehin zehn Stunden pro Tag beträgt. Bei einem Einarbeitungszeitraum von 13 Woche besteht die Möglichkeit, den zehnstündigen Fenstertag einzuarbeiten. Alternativ ist auch die Einarbeitung an einem Arbeitstag, auf den keine Normalarbeitszeit fällt, möglich.
Beispiel: Der 26. Oktober 2022 (Nationalfeiertag) fällt auf einen Mittwoch, womit der 27. Oktober 2022 ein Fenstertag ist. Die Stunden, die auf den 27. Oktober fallen, können zB am Freitag, den 21. Oktober oder Freitag, den 4. November eingearbeitet werden.
Arbeitszeiteinteilung beachten
Auch bei der an sich zulässigen Fenstertagseinarbeitung ist zu beachten, dass die Lage der Arbeitszeit nur dann vom Arbeitgeber einseitig festgelegt werden kann, wenn es keine andere Regelung gibt. Das heißt in jenen Fällen, in denen eine einschlägige Betriebsvereinbarung besteht, ist diese entsprechend zu ergänzen. Gibt es einzelvertragliche Arbeitszeiteinteilungen, sind auch diese im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer anzupassen.