Vor kurzem wurden die Verhandlungen über die beiden Kollektivverträge der Bauwirtschaft abgeschlossen. Sowohl bei den Arbeitern als auch bei den Angestellten wurde ein Abschluss für 2 Jahre erzielt.
Text: MMag. Dr. Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau
Seit etwas mehr als einem Jahr hat COVID-19 das Alltagsleben der Österreicher im Griff. Im Vergleich zu anderen Branchen ist die Bauwirtschaft bislang glimpflich davongekommen. Dessen ungeachtet mussten Unternehmen infolge der notwendigen Schutzmaßnahmen Mehrkosten tragen, die oftmals dem Bauherrn nicht weiter verrechnet werden können. Andererseits ist der Beschäftigtenstand im Vergleich zu 2019 – also dem Jahr vor Ausbruch der Pandemie – nahezu unverändert hoch. Das waren die Rahmenbedingungen für die Kollektivvertragsrunde.
Lohnerhöhung
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne werden mit Wirksamkeit per 1. Mai 2021 um 2,1 % und ab 1. Mai 2022 um die Formel „Durchschnitts-VPI plus 0,7%“ angehoben. Die Taggelder steigen in etwa um den gleichen Prozentsatz, doch wurden hier feste Werte vereinbart, um zu runden Beträgen zu kommen.
Für die Ist-Löhne wurde die traditionelle Parallelverschiebungsklausel vereinbart. Überzahlungen bleiben also betragsmäßig erhalten.
Entrümpelung des Kollektivvertrags
In der Verhandlung konnte die Arbeitgeberseite Änderungen im Rahmenrecht erzielen. So entfällt etwa mit 1.5.2021 die komplizierte Regelung in § 7 Kollektivvertrag Bauindustrie/Baugewerbe (Arbeiter), die unter bestimmten Voraussetzungen ein Krankenstandkontingent vorsah, ersatzlos. Fortan gilt sowohl für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit als auch bei einem Arbeitsunfall ausschließlich das Gesetzesrecht.
Zulagenpauschale
Paktiert wurde auch die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die eine Regelung zur pauschalierten Abgeltung von Zulagen schaffen soll. Die Lösung soll bis Ende Oktober stehen und mit dem Jahreswechsel 2021/22 in Kraft treten. Das soll neben einer Vereinfachung der Lohnverrechnung va Rechtssicherheit im Hinblick auf Lohn- und Sozialdumping bringen.
Lehrlinge ohne Lehrabschlussprüfung
Für den Fall, dass Lehrlinge nach dem Ende der Lehrzeit noch keine Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben, sieht der neue § 5 Z 16 KV Bauindustrie/Baugewerbe vor, dass der Lehrling für die Dauer der dreimonatigen Behaltezeit weiter in jener Lohngruppe eingestuft bleibt, in der er am Ende der Lehrzeit eingestuft war (zB LG VIc).
Rechtsfolgen des positiven Absolvierens der Lehrabschlussprüfung während der Behaltezeit:
- Mit Beginn der folgenden Arbeitswoche ist der Lehrling als Facharbeiter einzustufen (LG IIb).
- Darüber hinaus erhält er einen „Einkommensausgleich“ in Höhe von € 500, wenn er die Prüfung im ersten Monat der Behaltezeit besteht, in Höhe von € 1.000, wenn er sie im zweiten Monat der Behaltezeit, sowie in Höhe von € 1.500, wenn er sie im dritten Monat der Behaltezeit besteht. Es handelt sich dabei um einen Bruttobetrag, der zur Gänze abgabenpflichtig ist. De facto bedeutet dies eine pauschalierte Abgeltung für die vorübergehende Nichteinstufung in die LG IIb. Die Regelung ist aber so konstruiert, dass der Einkommensausgleich im entsprechenden Monat gebührt und frühere Lohnzahlungszeiträume nicht aufzurollen sind.
Wenn der Lehrling auch während der Behaltezeit die Lehrabschlussprüfung nicht positiv absolviert, ist er während der gesamte Behaltezeit in jener Lohngruppe einzustufen, in der er am Ende der Lehrzeit eingestuft war. Nach dem Ende der Behaltezeit gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere der unverändert gebliebene § 5 Z 15 KollV Bauindustrie/Baugewerbe. Nach dieser Bestimmung haben Arbeitnehmer für jene Zeiträume, in denen sie Facharbeitertätigkeiten erbringen, Anspruch auf den Facharbeiterlohn IIb. Dies gilt auch dann, wenn diese Arbeitnehmer keine Lehrabschlussprüfung haben (VwGH 21.11.2013, 2012/11/0178).
Gehaltserhöhung
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden mit Wirksamkeit per 1. Mai 2021 um 2 % und ab 1. Mai 2022 um die Formel „Durchschnitts-VPI plus 0,6%“ angehoben. Auch hier gilt für die Ist-Gehälter die Parallelverschiebungsklausel.
Buchtipp:
Weitergehende Informationen zu den Kollektivverträgen finden Sie im Kommentar „Kollektivverträge der Bauwirtschaft“, der 2020 in sechster Auflage erschienen ist. Angesichts der geringen Änderungen im Rahmenrecht bei der heurigen KV-Runde ist eine Neuauflage vorerst nicht geplant. Nähere Infos unter www.lindeverlag.at.