Baggerführer sind angelernte Bauarbeiter und fallen in die Lohngruppe IIIa. Das wirft die Frage auf, ob jeder, der einen Bagger bedient, auch als Baggerführer anzusehen ist.
Text: Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau
Der KV Bauindustrie/Baugewerbe sieht mehrere Lohngruppen vor, darunter auch die angelernten Arbeiter (LG III), die ihrerseits wieder in fünf Untergruppen unterteilt sind. In der LG IIIa sind unter anderem Baggerführer genannt.
Definition des Begriffs „angelernt“
Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Arbeitnehmer ein „angelernter Arbeiter“ im Sinne der LG III ist, muss aus dem Wortlaut abgeleitet werden. Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, für die zwar keine formale Ausbildung (zB eine Lehre) notwendig ist, die aber doch einen gewissen Zeitraum umfasst, in welcher der Arbeitnehmer die Tätigkeit erlernt. Das muss nicht zwingend unter permanenter Aufsicht erfolgen, sondern kann auch Learning by Doing sein.
Aus der Form „angelernt“ ist außerdem zu schließen, dass der Zustand des Anlernens vorbei sein muss. Das heißt also für die Einstufung im KV, dass für die Zeit des Anlernens selbst eine Einstufung als Bauhilfsarbeiter (LG IV) erfolgen kann und erst danach eine Umstufung in die Lohngruppe der angelernten Arbeiter erfolgen muss. Diese Systematik hat der Oberste Gerichtshof (OGH) für Eisenbieger, die ebenfalls angelernte Arbeiter sind, bestätigt (9 ObA 15/18y).
Wie lange dauert das Anlernen?
In der Entscheidung des OGH hatte das Erstgericht ein berufskundliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und aus diesem war zu entnehmen, dass beim Eisenbieger das Anlernen zwei Jahre dauert. Das hat sich aber konkret auf den Eisenbieger bezogen und diese Dauer hat keine Aussagekraft für andere Anlern-Berufe, die in der Lohntafel genannt sind.
Auf Initiative des Fachausschusses Erdbau hat die Bundesinnung Bau denselben Sachverständigen mit der Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens zur Dauer der Anlernzeit eines Baggerführers beauftragt. Dieser kommt darin zum Schluss, dass die Anlernzeit sechs Monate beträgt. Das Gutachten kann unter www.bau.or.at/kv FAQs abgerufen werden.
Zur Klarstellung: Es handelt sich dabei um die Zeit, die jemand überhaupt benötigt, um das Bedienen eines Baggers zu erlernen. Die Dauer der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen spielt daher keine Rolle. Wechselt ein angelernter Baggerführer bloß den Arbeitgeber, ist er von Anfang an in die LG IIIa einzustufen.
Baggerfahrer ist nicht gleich Baggerführer
In der LG III werden verschiedene Maschinenführer aufgezählt. Neben dem schon genannten Baggerführer sind etwa auch als Auffangtatbestand Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb genannt, sofern sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen der Lohntafel gesondert angeführt sind (LG IIId). Fahrer von Kompaktbaggern oder -ladern sind nach dem KV nicht Baggerführer, sondern Fahrer der LG IIId. Bedient ein Arbeitnehmer abwechselnd Bagger als auch Kompaktbagger („Mischverwendung“), ist mangels einer ausdrücklichen Regelung im KV auf das zeitliche Überwiegen der jeweiligen Tätigkeiten in einem längeren Beobachtungszeitraum (jährlich) abzustellen.