Baumeister und Baugewerbetreibender im Gewerberecht

Dem Baumeister und Baugewerbetreibenden räumt die Gewerbeordnung (GewO) einen besonderen Stellenwert ein. Neben den speziellen Ausführungen in § 99 GewO gelten für das reglementierte Baumeistergewerbe auch die allgemeinen Regelungen des Befähigungsnachweises.

Text: Thomas Mandl, Geschäftsstelle Bau

 

Für das reglementierte Baumeistergewerbe ist bei der Gewerbeanmeldung ein spezieller Befähigungsnachweis zu erbringen. In welcher Form dieser erbracht werden kann, ist davon abhängig, ob das Baumeistergewerbe uneingeschränkt (= Baumeister) oder auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkt (= Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf …) angemeldet und ausgeübt werden soll. 

Ganz allgemein ist unter einem Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbetreibende die fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Die BMDW hat für diese Zwecke für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls („generell“) als erfüllt anzusehen sind. 

Für das Baumeistergewerbe sind die  generellen Befähigungsnachweise in der Baumeister-Verordnung (Bmstr-VO) geregelt. Diese unterscheidet zwischen den Zugangsvoraussetzungen der Berufsgruppe der Baumeister einerseits und der Baugewerbetreibenden andererseits und beschreibt den sogenannten generellen Befähigungsnachweis. 

Genereller Befähigungsnachweis für Baumeister

Unabdingbare Voraussetzung für die Anmeldung des uneingeschränkten Baumeistergewerbes, das – zusätzlich zu den ausführenden Tätigkeiten – die Planung, Berechnung, Leitung und Bauaufsicht von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten beinhaltet, ist die Ablegung der Baumeisterbefähigungsprüfung. 

Die Inhalte der Baumeisterbefähigungsprüfung werden in einer eigenen Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung, festgelegt. Diese gliedert die Prüfung in drei Module, die unterschiedliche Prüfungsgegenstände aufweisen. Sowohl die Prüfungsgegenstände als auch die Module werden jeweils getrennt voneinander beurteilt. 

Neben der Baumeisterbefähigungsprüfung müssen vom Anmeldungswerber Praxiszeiten nachgewiesen werden, welche in § 1 Abs 1 Z 1 Bmstr-VO detailliert aufgelistet sind. Abhängig von der schulisch-akademischen Vorbildung müssen zwischen drei und sechs Jahre fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden, davon mindestens zwei Jahre als Bauleiter oder Polier. Bei Überprüfung durch die Gewerbebehörde kommt es dabei weniger auf die Bezeichnung „Bauleiter“ oder „Polier“ an, als auf die damit verbundenen tatsächlichen Tätigkeiten. So muss der Anmeldungswerber nachweislich dafür Sorge getragen haben, dass verfasste Pläne vorschriftsgemäß in die Realität umgesetzt werden konnten. Hierfür benötigt er notwendigerweise eine Kontroll- und Weisungsbefugnis, um die einzelnen Gewerbetreibenden auf der Baustelle koordinieren zu können und die Gewerke in technischer Hinsicht und die Abrechnungen auf ihre Richtigkeit kontrollieren zu können. 

Genereller Befähigungsnachweis für Baugewerbetreibende

Anders als beim uneingeschränkten Baumeistergewerbe sehen die Zugangsvoraussetzungen für den Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, keine Baumeisterbefähigungsprüfung vor. Für dieses eingeschränkte Gewerbe müssen – abhängig von der schulischen Vorbildung – zwischen drei und sechs Jahre Praxistätigkeiten nachgewiesen werden, die allerdings (zumindest teilweise) nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind. 

Individueller Befähigungsnachweis für Baugewerbetreibende

Kann der generelle Befähigungsnachweis gem § 2 Bmstr-VO nicht erbracht werden, besteht – anders als beim uneingeschränkten Baumeistergewerbe – die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung als nicht standardisierten Befähigungsnachweis gem § 19 GewO. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass die für die selbständige Ausübung eines Gewerbes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf unterschiedliche Art und Weise erworben werden können. 

Zur Beurteilung der individuellen Befähigung überprüft die Gewerbebehörde anhand von individuell beigebrachten Beweismitteln wie Zeugnissen, Belegen, Arbeitsproben, Fachgesprächs-Gutachten etc., ob der Anmeldungswerber mit seinen individuellen Qualifikationen in der Lage ist, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Hat die Behörde Zweifel, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen, kann sie weitere Beweise verlangen. Insbesondere kommt hierfür die Durchführung eines Sachverständigenbeweises in Betracht, wofür die Behörde ein Gutachten der zuständigen Fachorganisation einer Landes-Wirtschaftskammer heranziehen kann. Die Ergebnisse dieses Sachverständigenbeweises (also ob die Belege geeignet oder nicht geeignet sind, die erforderliche fachliche Befähigung nachzuweisen) hat die Kammerorganisation in ihrem Fachgutachten festzuhalten und das Vorliegen der ausreichenden Befähigung für das jeweilige Gewerbe zu bejahen oder zu verneinen. 

Bejaht die Gewerbebehörde (zB auf Basis dieses Fachgutachtens) das Vorliegen der ausreichenden Befähigung, erlässt sie darüber einen positiven Feststellungsbescheid und hat unverzüglich die Eintragung in das GISA zu veranlassen. Liegen die Gewerbevoraussetzungen nicht vor (also wird der individuelle Befähigungsnachweis verneint), hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. 

Der individuelle Befähigungsnachweis ist beim Baumeistergewerbe stark eingeschränkt, da er nicht für Tätigkeiten des uneingeschränkten Baumeistergewerbes (also für die Planung, Berechnung, Leitung und Bauaufsicht von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten) erbracht werden kann. 

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