Das BauKG schreibt für die meisten Baustellen Planungs- und Baustellenkoordinatoren vor. Was passiert, wenn ein bestellter Koordinator ausfällt oder seine Funktion zurücklegt?
Text: Robert Rosenberger, Geschäftsstelle Bau
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist im Jahr 1999 in Kraft getreten und stellt die nationale Umsetzung der EU-Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) in Österreich dar. Es legt Maßnahmen zur Erhöhung der Arbeitssicherheit auf Baustellen fest und richtet sich dabei primär an den Bauherrn als Auftraggeber eines Bauwerkes. Zu Verpflichtungen des Bauherrn gemäß BauKG gehört u.a. die Bestellung eines Planungs- und eines Baustellenkoordinators, wenn auf seiner Baustelle Arbeitnehmer von mehreren Firmen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig werden. Der Planungskoordinator ist für die Vorbereitungsphase des Bauwerkes zuständig, der Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase.
In der Praxis werden beide Funktionen häufig gemeinsam wahrgenommen und die Rechtsfolgen der Bestellung bzw. Rücklegung sind weitgehend vergleichbar. Im Folgenden wird daher aus Gründen der leichteren Lesbarkeit der in der Branche geläufige Überbegriff „Baukoordinator“ verwendet.
Qualifikationserfordernisse
Das BauKG definiert, dass die Tätigkeit als Baukoordinator nur von Personen übernommen werden darf, die über eine einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung verfügen. Diese Anforderungen gemäß BauKG werden auch als persönliche Voraussetzungen bezeichnet und sind jedenfalls zu erfüllen.
Bei einer gewerblichen Ausübung von Baukoordinationstätigkeiten sind zusätzlich auch die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Bautätigkeit zu erfüllen. Zu den Berufsgruppen, die Koordinationsaufgaben übernehmen dürfen, zählen gemäß Erlass des damaligen Wirtschaftsministeriums z.B. Baumeister, Baunebengewerbe je nach Art der Baustelle, Ziviltechniker, etc.
Der Projektleiter
Der Bauherr kann seine Pflichten gemäß BauKG auch an einen „Projektleiter“ delegieren. Der Projektleiter im Sinne des BauKG ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung des Bauwerkes beauftragt ist. Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter sein, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt. Die ÖNORM B 2107 „Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG)“ empfiehlt jedem nicht fachkundigen Bauherrn, einen Projektleiter nach BauKG einzusetzen und diesem die Bauherrenpflichten gemäß BauKG zu übertragen.
Konstellationen der Beauftragung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Bauherr seiner Verpflichtung zur Bestellung von Baukoordinatoren nachkommen kann. Die Bestellung muss jedenfalls schriftlich erfolgen und ist nur dann wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. Nachfolgend werden exemplarisch drei mögliche Formen der Beauftragung beschrieben. Es wird auch kurz darauf eingegangen, was passiert, wenn der bestellte Koordinator ausfällt oder seine Funktion zurücklegt. Die Rolle des Bauherrn kann auch ein von ihm beauftragter Projektleiter einnehmen.
Fall 1: Bauherr beauftragt Baukoordinatoren direkt
Der Bauherr beauftragt einen Planer mit der Planung und eine Baufirma mit der Ausführung eines Bauwerkes. Zusätzlich zu diesen beiden Aufträgen beauftragt er z.B. einen Baumeister mit der Planungs- und Baustellenkoordination nach BauKG. Legt dieser seinen Auftrag zurück, muss der Bauherr einen neuen Koordinator bestellen.
Fall 2: Baufirma übernimmt auch Koordination
Der Bauherr beauftragt eine Baufirma mit Planung und Ausführung eines Bauwerkes (Totalunternehmer) und zusätzlich auch mit der Planungs- und Baustellenkoordination gemäß BauKG. Sollte die Baufirma den Vertragsteil mit den BauKG-Tätigkeiten aufkündigen, muss der Bauherr neue Planungs- und Baustellenkoordinatoren bestellen.
Fall 3: Bauherr beauftragt Planer mit Koordination
Der Bauherr beauftragt eine juristische Person (z.B. eine Planungs-GmbH) mit der Generalplanung eines Gebäudes und mit der Planungs- und Baustellenkoordination (Bestellung im Sinne des BauKG). Da es sich beim bestellten Baukoordinator um eine juristische Person handelt, hat diese eine nach BauKG befugte natürliche Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben zu benennen. Der Planer benennt für die BauKG-Tätigkeiten eine externe natürliche Person. Diese legt in weiterer Folge diese Funktion zurück. Der Planer bleibt bestellter Koordinator und muss für die Koordinationstätigkeit eine neue nach BauKG befugte natürliche Person benennen.
Fazit
In allen drei Fällen gilt, dass das BauKG beim Ausfall eines Koordinators keine „Kündigungsfrist“ oder „Übergangszeit“ vorsieht. Wenn der Baukoordinator seine Funktion zurücklegt, fällt die Verantwortung für die Baukoordination sofort wieder auf den Bauherrn zurück. Wenn die neue Beauftragung nicht nahtlos an die alte anschließt, ist in der Zwischenzeit grundsätzlich der Bauherr für allfällige Folgen daraus verantwortlich. In wie weit der bisherige Baukoordinator im Regresswege zur Verantwortung gezogen werden kann, hängt von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab.
Weitere Informationen:
http://www.bau.or.at/arbeitssicherheit
- Leitlinie für Bauherrn
- Baukoordinatoren: berechtigter Personenkreis