Erdbau: Klarstellungen zu gewerberechtlichen Praxisfragen

Lange Zeit galt es als umstritten, ob der „Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau“, statisch belangreiche Tätigkeiten alleine oder nur unter befugter Aufsicht ausführen darf.
Das Wirtschaftsministerium hat vor kurzem erfreulicherweise bestätigt, dass diese Tätigkeiten auch ohne Aufsicht erfolgen dürfen. Auch hinsichtlich der Anrechnung von Praxiszeiten im Rahmen der Gewerbeanmeldung gibt es eine praxisrelevante Klarstellung.

Text: Thomas Mandl LL.M., Geschäftsstelle Bau

 

Mit der ersten Teilgewerbe-Verordnung (TeilgewerbeV) wurde 1998 das Teilgewerbe Erdbau geschaffen. Dieses konnte mit einem – im Vergleich zum Baumeistergewerbe – vereinfachten Befähigungsnachweis angemeldet werden, war aber auch vom Umfang her begrenzt. Dieses Teilgewerbe umfasste genau definierte Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hierzu Befugten erfolgen durfte. Mit der GewO-Novelle 2017 wurde die erste TeilgewerbeV aufgehoben und das Erdbau-Gewerbe wiederum in das (reglementierte) Baumeistergewerbe – dem es ja ursprünglich entstammte – eingegliedert.

Bauaufsicht

Durch die Wiedereingliederung in das Baumeistergewerbe waren die Regelungen des nunmehrigen „Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau“, hinsichtlich des (vereinfachten) Befähigungsnachweises und des Gewerberechtsumfangs nicht betroffen. Fraglich war jedoch, ob der „Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau“, statisch belangreiche Tätigkeiten (im Rahmen seines Gewerbeumfangs) nach wie vor nur unter der Bauaufsicht eines hierzu Befugten ausführen durfte. Nach Ansicht der Bundesinnung Bau ergibt sich aus der Gewerbeordnung keine gewerberechtliche Umfangseinschränkung in dem Sinne, dass ein Erdbauer statisch belangreiche Tätigkeiten nur unter Bauaufsicht ausführen dürfte. Ein Befähigungsnachweis muss ja gerade deswegen erbracht werden, weil Tätigkeiten innerhalb des definierten Umfangs ausgeführt werden sollen. Ist dieser Nachweis erbracht und ein entsprechendes Gewerbe angemeldet, kann dem Erdbauer keine darüber hinausgehende Einschränkung auferlegt werden, dass er genau diese Tätigkeit nur unter Bauaufsicht ausführen darf.
Diese Ansicht der Bundesinnung Bau wurde nunmehr durch das Wirtschaftsministerium bestätigt. Zusammenfassend bedeutet dies, dass der „Baugewerbetreibende, eingeschränkt auf Erdbau“, statisch belangreiche Tätigkeiten – auf Grundlage einer Planung eines entsprechend Befugten (z. B. Baumeister) – ohne Bauaufsicht ausführen darf.

Anerkennung von Erdbeweger-Praxiszeiten

Der gewerberechtliche Zugang zum „Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau“, war durch die oben beschriebene Historie des Gewerbes nicht von Änderungen betroffen. Die Befähigung für das Gewerbe ist alternativ durch Zeugnisse über bestimmte Lehrabschlussprüfungen, berufsbildende Schulen, einschlägige Studienrichtungen oder des Lehrgangs für Erdbau, jeweils in Kombination mit einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit, nachzuweisen. Offen lässt die Bestimmung, welche Tätigkeiten als „fachlich einschlägig“ bzw. ob Tätigkeiten als Erdbeweger für das Erdbau-Gewerbe anzusehen sind. Nach Ansicht des Ministeriums umfasst der Gewerberechtsumfang des „Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau“, (neben anderen Tätigkeiten) vollinhaltlich den Gewerberechtsumfang des freien Gewerbes Erdbeweger. Bei Geltendmachung einer zweijährigen Tätigkeit als Erdbeweger werden die über das Erdbeweger-Gewerbe hinausgehenden Fähigkeiten durch die obligatorischen Vorausbildungen (nämlich die oben erwähnten Zeugnisse) abgedeckt.
Somit sind Praxiszeiten, die im Ausübungsbereich eines zur Erdbewegung befugten Unternehmens erworben werden, bei der Anmeldung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“, von den Gewerbebehörden als fachliche Tätigkeit zu berücksichtigen.

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