COVID- 19-Lockerungsverordnung

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Am 30. April wurde die COVID-19-Lockerungsverordnung (kurz: COVID-19-LV) kundgemacht. Sie brachte unter anderem eine Neuregelung für beruflich veranlasste Fahrten.

Text: Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau

Die Vorschriften für Arbeitsorte sind nunmehr sinngemäß auch „auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden“ (§ 3 Abs 4 COVID-19-LV). Dies bedeutet, dass durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ (zB Nasen-Mundschutz) das Infektionsrisiko zu minimieren ist, wenn der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.

Zu beachten ist allerdings, dass nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages die Wegzeiten zwischen Wohnort und Baustelle (bzw. Betrieb und Baustelle) in aller Regel nicht als Arbeitszeit zu werten sind. Das hat zur Folge, dass die Regelung des § 3 Abs 4 COVID-19-LV beispielsweise auf Fahrten von einer Baustelle zu einer anderen anzuwenden ist (da Arbeitszeit), nicht aber zB auf Fahrten zwischen Wohnort und Baustelle.

Für Fahrten außerhalb der Arbeitszeit gilt vielmehr die allgemeine Regelung für Fahrge­meinschaften: „Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.“

Laut Auskunft des Gesundheitsministeriums gilt diese allgemeine Regelung für Fahrgemeinschaften auch dann, wenn der Lenker eines Mannschaftstransportfahrzeugs für Fahrten außerhalb der Arbeitszeit eine Lenkzeitenvergütung erhält.

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