Corona-Verordnung: Aktuelle Rechtslage

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Am Freitag, dem 20.3.2020, trat eine Novelle der sogenannten COVID-19-Maßnahmengesetz-Verordnung in Kraft. Die Ausführungen in dem folgenden Beitrag erläutern die Bedeutung dieser Verordnung für die Bauwirtschaft und beziehen sich ausschließlich auf diese – zum Zeitpunkt der Novelle gültige - neue Rechtslage.

Text: Paul Grohmann und Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau

Der für Bauarbeiten wichtige und konsolidierte Text der Verordnung lautet wie folgt:

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

  1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

[…]

  1. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaß­nahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann […];

[…]

§ 4. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.

§ 5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten

§ 6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.

§ 7. […]

(2) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 107/2020 treten mit dem der Kund­machung folgenden Tag (=20. März 2020, Anm,) in Kraft.

Zulässigkeit des Arbeitens auf Baustellen

Für Arbeiten auf Baustellen wesentlich ist die Ergänzung in § 2 Z 4 um den Halbsatz „sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann“.

Das bedeutet, dass Arbeiten auf Baustellen unter zwei Bedingungen zulässig sind, wobei das Erfüllen von bereits einer Bedingung ausreichend ist:

  • Kann der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden, sind die Arbeiten zulässig (dies gilt bereits seit 16.3.).
  • Kann der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden, sind diese Arbeiten nur zulässig, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden (dies gilt erst seit 20.3.).

Was genau unter „entsprechenden Schutzmaßnahmen“ zu verstehen ist, ist von Behörden-seite zu Redaktionsschluss noch nicht offiziell kommuniziert worden. Dem Vernehmen nach waren darunter beispielsweise Atemschutzmasken, Schutzbrillen und Arbeitshandschuhe zu verstehen. Diese Schutzausrüstungen müssen in Bezug auf diese Verordnung nur bei jenen Arbeiten getragen werden, bei denen der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.

Zur näheren Auslegung dieser Begriffe wurden zu Redaktionsschluss Guidelines ausgearbeitet. Die Geschäftsstelle Bau wird diese Richtlinien mit einem Informationsschreiben an die Mitgliedsbetriebe nachreichen.

 

Bedeutung für die Bauwirtschaft

Die Bauschaffenden waren in den letzten Tagen einer großen rechtlichen Unsicherheit und einer teilweise harschen Kritik ausgesetzt. Der mancherorts geäußerte Vorwurf, dass Baufirmen die Gesundheit ihrer Arbeiter auf die leichte Schulter nehmen würden, läuft allerdings besonders dahingehend in die Leere, als dass Schutzmaßnahmen, wie sie  klassische Produktionsbetriebe ergreifen können (u.a. fixe Arbeitsstelle, Produktion in geschlossenen Räumlichkeiten), auf einer Baustelle in der Regel schwer möglich sind. Diesbezüglich stellt das Baugewerbe eine Schnittmenge aus Produktion (Arbeiten gesetzlich nach wie vor erlaubt) und Dienstleistung (Arbeiten mit direktem Kundenkontakt großteils nicht mehr erlaubt) dar. Diesen Spagat zu schaffen, ist für jede Baufirma ein Grenzgang.

Erschwerend kam in den letzten Tagen hinzu, dass viele Bauherrn auf Vertragserfüllung beharrten und mit rechtlichen Konsequenzen im Falle einer einseitigen Baueinstellung drohten. Folglich gerieten die Baufirmen in das Dilemma, ihren Arbeitern den Weiterbetrieb der Baustelle erklären zu müssen, wenn gleichzeitig die Regierung vor Menschenansammlungen warnte. Die Arbeiter auf den Baustellen wiederum mussten sich vielerorts von Anrainern und Passanten Kritik gefallen lassen, warum sie nicht zu Hause blieben. Aus Sicht der Bundesinnung Bau war und ist diese Kritik unzulässig.

ACHTUNG: Die Informationen in diesem Beitrag fußen auf der in der Einleitung angeführten Novelle vom 20.3.2020 (BGBl. II 2020/108) sowie der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage. Da sich in dem Zeitraum zwischen Redaktionsschluss und Erscheinungstermin dieser Bauzeitung-Ausgabe (= Ca. 1 Woche) die Rechtslage möglicherweise geändert hat, empfiehlt die Bundesinnung Bau ihren Mitgliedsbetrieben, die aktuellen Informationsschreiben unter www.bau.or.at/coronavirus einzusehen. Für das Land Tirol sind überdies die strengeren Vorschriften des Landeshauptmannes zu beachten (LGBl. 2020/33.).

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