EuGH: Ja zu Argen mit Ziviltechnikern

Handschlag

Ein aktuelles EuGH-Urteil erklärt das Ziviltechnikergesetz für teilweise unionsrechtswidrig.  Somit sind künftig Arbeitsgemeinschaften zwischen Ziviltechnikern und Bauunternehmen erlaubt.

Text: Thomas Mandl, LL.M., Geschäftsstelle Bau

Anlassgebend für das Urteil vom 29.7.2019 (C-209/18) war eine Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission, wonach das Ziviltechnikergesetz (ZTG) teilweise gegen die EU-Richtlinie 2006/123/EG und gegen Bestimmungen von Gründungsverträgen (Artikel 49 und 56 AEUV) verstoßen würde. Im Speziellen sah der Gerichtshof die Verpflichtung, dass Ziviltechnikergesellschaften ihren Sitz im Inland haben müssen, als verbotene Residenzpflicht im nationalen Hoheitsgebiet an.

Weiters wurden die innerstaatlichen Anforderungen Österreichs an die Rechtsform und an die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Ziviltechnikergesellschaften im Verfahren behandelt und vom EuGH als unionsrechtswidrig beurteilt. Auch die Beschränkung, dass Ziviltechnikergesellschaften ausschließlich zum Zweck der Ausübung des Ziviltechnikerberufs gebildet werden dürfen, befanden die Richter aus Luxemburg für unionsrechtswidrig, da auch durch weniger einschneidende Maßnahmen die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität eines Ziviltechnikers sichergestellt werden könne.

Argen mit Ziviltechnikern künftig erlaubt

Besondere Bedeutung kommt diesem Urteil im Hinblick auf Arbeitsgemeinschaften (Argen) unter Beteiligung eines Ziviltechnikers zu. Diese waren als Gesellschaften nach bürgerlichem Recht bisher nur dann zulässig, wenn der Gewerbetreibende, mit dem die Arge gebildet wurde, zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt war. Die Entscheidung stellt richtungsweisend die Weichen dafür, dass zukünftig auch die Bildung einer Arge zwischen Ziviltechnikern und Bauunternehmen erlaubt ist.

Während Österreich nun in der Pflicht steht, das ZTG diesbezüglich aufzuheben und EU-rechtskonform anzupassen müssen die nationalen Gerichte bereits seit Veröffentlichung des EuGH-Urteils selbiges bei ihrer eigenen Rechtsprechung beachten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Juli 2019 (und damit vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils) eine Novellierung des ZTG in Kraft getreten ist, welche einige unionsrechtswidrigen Regelungen – nicht aber die Beteiligungsregelung – bereits bereinigt hat.

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