AWG-Novelle bringt Erleichterungen

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Die mit 1. August 2019 in Kraft getretene Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde in knapp einjähriger Arbeit von einer Expertenkommission im BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) ausverhandelt. Dabei haben sich auch die Bauverbände intensiv eingebracht und konnten wichtige Verbesserungen für die Bauwirtschaft erreichen.

Text: DI Robert Rosenberger, Geschäftsstelle Bau

Folgende baurelevante wesentliche Änderungen sind hervorzuheben:

  • Neue Ausnahme bei der Erlaubnispflicht von Sammlern und Behandlern (§ 24a, Abs. 2, Z. 11): Wenn Baufirmen in Hinkunft Abfälle im Zuge der Ausführung von Baustellen übernehmen und an berechtigte Abfallsammler oder -behandler übergeben, müssen diese Baufirmen selbst keine Erlaubnis für die Sammlung von Abfällen gemäß § 24a AWG besitzen. Sie unterliegen in diesem Fall auch nicht der Abfallbilanzpflicht. Die Erläuterungen führen zu diesem Punkt aus, dass diese Ausnahme von u.a. Baufirmen nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn sie nicht selbst einen Erwerbsschwerpunkt in der Sammlung von Abfällen haben und wenn sie die gesammelten Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben. Nicht von der Ausnahme umfasst sind Personen, die auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführen, wie z.B. Deponiebetreiber oder Recycling-Betriebe.
  • Entfall der Zwischenlager-Verpflichtung: Bisher war die Führung eines geeigneten und genehmigten Zwischenlagers für die Abfallsammler- und Behandlererlaubnis nach § 24a verpflichtend. Diese Vorgabe ist nun für nicht gefährliche Abfälle entfallen und gilt nur mehr für gefährliche Abfälle.

Weitere Erleichterungen sind:

  • Zulässige Verwertung: Neben der Unbedenklichkeit und dem sinnvollen Zweck ist nur mehr die Einhaltung von AWG, AWG-Verordnungen und Bundesabfallwirtschaftsplan maßgeblich (§ 15 Abs. 4a)
  • Übergabe von Abfällen an Sammler oder Behandler: Vereinheitlichung der Frist auf drei Jahre für Beseitigung und Verwertung (§ 15 Abs. 5)
  • bei Abfallübergaben kann auf Berechtigungs-Eintragungen im EDM-Register vertraut werden (§ 15 Abs. 5c)
  • Möglichkeit zur Schaffung von Abfallartenpools für § 24a-Erlaubnisse (§ 24 Abs. 3 Z. 2).
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