VwGH-Entscheidung zu ALSAG und Zwischenlager

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Beim Lagern von Abfällen ist die Genehmigung eines Zwischenlagers nicht mehr ALSAG-relevant, sondern lediglich die Lagerdauer der Abfälle. Diese Entscheidung des VwGH bringt Rechtssicherheit und entschärft bisher vorhandene Risiken.

Text: Robert Rosenberger, Geschäftsstelle bau

Im Sinne einer Erhöhung der Rechtssicherheit ist mit der ALSAG-Novelle 2017 das Wort „zulässigerweise“ als Voraussetzung für die Beitragsfreiheit bei der Verwertung von Abfällen entfallen. Die Rechtslage hinsichtlich Anforderungen an Zwischenlagerungen ist damals jedoch gleichgeblieben. Somit musste die „Zulässigkeit“ in Bezug auf die Zwischenlagerung für die ALSAG-Beitragsfreiheit gegeben sein.

Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist nicht mehr die Frage der behördlichen Genehmigung eines Lagers sondern nur mehr die Lagerdauer für eine ALSAG-Beitragspflicht maßgeblich. Der VwGH ändert damit die bisherige Judikatur, wonach nur für Lagerungen Beitragsfreiheit gewährt wurde, die auch „zulässig“ waren.

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass nur fristwidrige Lagerungen – also solche, die länger als 3 Jahre für Zwecke der Verwertung oder länger als 1 Jahr für Zwecke der Beseitigung andauern – beitragspflichtig sind. Die Zollbehörde darf nur mehr die Einhaltung der Frist prüfen, nicht aber die Fragen der Genehmigung des Abfalllagers oder die Einhaltung von dessen Auflagen.

Mit dieser Entscheidung werden die bisher vorhandenen Risiken für potenzielle ALSAG-Beiträge infolge von geringfügigen Bewilligungsmängeln, Auflagenverstößen oder Unschärfen bei der abfallrechtlichen Erlaubnis deutlich entschärft.

Trotz dieser erfreulichen Klarstellung des VwGH gilt: Voraussetzung für die beitragsfreie Verwertung von Recycling-Baustoffen bzw. von Bodenaushub ist, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt und dass die Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung bzw. des Bundesabfallwirtschaftsplans eingehalten werden.

ALSAG-Information der Geschäftsstelle Bau: www.bau.or.at/baurestmassen

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