Hitzefrei: Nur auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers

Sonnenuntergang auf Baustelle

Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2019 wurde das bisherige Hitzekriterium von mindestens 35° C auf 32,5° C gesenkt. Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Hitzefrei gibt es aber nicht.

Dr. Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) regelt, dass ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsentfall wegen Schlechtwetter einen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 60 % hat. Der Arbeitgeber bekommt die dafür entstehenden Kosten samt einem pauschalen Zuschlag von 30 % für die Lohnnebenkosten über Antrag von der BUAK rückvergütet.

Was ist Schlechtwetter?

Die BUAK ist bei der Zuerkennung oder Ablehnung des Rückerstattungsanspruchs an die Schlechtwetterkriterien gebunden. Diese legen genau fest, in welcher Menge Niederschlag fallen muss, welche Windgeschwindigkeit zumindest herrschen muss, aber auch, wie kalt bzw. heiß es zumindest sein muss. Für Hitze beträgt der Grenzwert seit 1. Mai 2019 32,5 °C (anstatt bisher 35° C). Ab diesem Wert gilt Hitze als „Schlechtwetter“.

Allerdings kommt es dabei nicht auf den Wert an, der auf einer konkreten Baustelle (oder sonstigen Arbeitsstelle) gemessen wird, sondern auf das, was die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) aufgrund standardisierter Messungen in der nächstgelegenen Wetterstation ausweist. Diese Wetterstationen müssen – damit die Daten vergleichbar sind – im Grünen stehen und an wenig exponierten Stellen errichtet werden. Das kann dazu führen, dass auf einer konkreten Baustelle der Grenzwert überschritten ist, während die Messstation der ZAMG einen niedrigeren Wert ausweist. Das Problem, dass ein Bauunternehmer diese Messwerte nicht kennt, stellt sich grundsätzlich bei allen Wetterphänomenen, in der Praxis spielt es aber bei Hitze eine besondere Rolle.

Temperaturabfrage online

Aus diesem Grund bietet die BUAK die Möglichkeit an, die Temperatur der ZAMG-Messstationen online abzufragen. Dazu muss sich der Arbeitgeber einmalig registrieren und kann dann über eine Portalanwendung laufend selbst die aktuellen Temperaturen (mit nur 10 Minuten Verzögerung) abfragen. Dazu braucht man lediglich die Postleitzahl der Baustelle angeben, denn danach weist das Abfrageprogramm die Baustelle der richtigen Messstation zu.

Ist die Temperatur einmal überschritten, kann man getrost davon ausgehen, dass es nicht vor 21 Uhr zu einem merkbaren Temperaturrückgang kommen wird. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Arbeit für den Rest des Tages einstellen kann, wenn er feststellt, dass der Grenzwert in der Messstation überschritten wurde.

Arbeitgeber entscheidet

Über die Einstellung der Arbeiten auf einer konkreten Baustelle entscheidet – egal ob es sich um klassisches Schlechtwetter oder um Hitze handelt – der Arbeitgeber. Nach dem Gesetz muss er zwar den Betriebsrat anhören, die Entscheidungsbefugnis obliegt ihm aber letztlich alleine. Dass es auch im Interesse des Arbeitgebers sein wird, Bauarbeiter nicht unnötig an besonders exponierten Stellen einzusetzen, ist aus rein praktischen wie wirtschaftlichen Überlegungen naheliegend. Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Hitzefrei gibt es – entgegen mancher Gerüchte – jedoch nicht.

Nach oben Skip to content