Vorsätzliche Umweltbeeinträchtigung: Gewerbeausschluss droht

Verlassenes Haus

 

Weil er beim Abbruch einer Fassade vorsätzlich gegen Umweltauflagen verstieß, wurde ein Baugewerbetreibender zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Dies hatte zusätzlich den Verlust seiner Gewerbeberechtigung zur Folge

Text: Thomas Mandl, Geschäftsstelle Bau

Anlassfall ist ein Sachverhalt, der sich in Wien zugetragen hat: Der gewerberechtliche Geschäftsführer einer GmbH beauftragte seine Mitarbeiter, die Fassade eines Hauses abzureißen. Lt. Urteil „hatte er Kenntnis über den Umstand, dass diese Fassade aus krebserregenden Asbest-Eternitplatten“ bestand. Dennoch informierte er die Mitarbeiter nicht darüber, stellte ihnen keine entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung und leitete sie nicht zur fachgemäßen Demontage und Lagerung der Platten an. So wurden die Platten von den Holzlatten gerissen und auf das darunter liegende Grundstück geworfen, wo sie durch Zertreten und andere herabfallende Fassadenplatten weiter zerstört wurden und dadurch weitere krebserzeugende Asbestfasern freigesetzt wurden. Das zuständige Arbeitsinspektorat bemerkte dies, erstattete jedoch nicht – wie man vielleicht hätte annehmen können – Meldung an die Gewerbebehörde sondern Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die den Geschäftsführer und sein Unternehmen wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung der Umwelt gemäß § 180 Abs 1 Z 1 StGB anklagte.

Verfahren vor dem Strafrichter

Das Gericht urteilte als Konsequenz, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer durch sein Verhalten gegen das Abfallwirtschaftsgesetz, die Grenzwerteverordnung 2011 und die Technischen Regeln für Gefahrenstoffe verstoßen hat, wofür der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht, selbst wenn kein konkreter Schaden entstanden ist. Trotz Geständnis und bisherigem ordentlichen Lebenswandel verurteilte das Gericht den Geschäftsführer zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe sowie das Unternehmen zu einer Verbandsgeldbuße von insgesamt EUR 2000,-.

Freiheitsstrafe ist Gewerbeausschlussgrund

Die strafrechtliche Verurteilung war jedoch bloß das Ende des ersten Aktes für den Baugewerbetreibenden. Nach dem Urteil des Strafgerichts wurde die zuständige Gewerbebehörde aktiv. Denn neben den Folgen des Strafrechts kommen bei strafrechtlichen Verurteilungen von mehr als 3 Monaten die Bestimmungen des § 13 GewO zum Tragen. Diese sehen unter anderem vor, dass natürliche Personen, die von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind. Die Gewerbebehörde legte fest, dass die gewerbeberechtigte GmbH den gewerberechtlichen Geschäftsführer entfernen muss, da ansonsten ein Entzug der Gewerbeberechtigung erfolgen würde.

Rechtliche Möglichkeiten

Welche Möglichkeiten stehen einem Betrieb in einem solchen Fall offen? Grundsätzlich ist ein Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers möglich. Besonders bei bisheriger Unbescholtenheit des Geschäftsführers bietet sich alternativ ein an die Gewerbebehörde gerichtetes Ansuchen um „Aufhebung der Verfahrensanordnung“ an. Entscheidend für eine positive Beurteilung ist die Glaubhaftmachung, dass eine gleiche oder ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Im Zuge einer solchen Zuverlässigkeitsprüfung ersucht die Gewerbebehörde die jeweilige Landeskammer um Abgabe einer Stellungnahme, ob Einwände gegen die Erteilung einer Nachsicht für die Gewerbeausübung bestehen. Auch bei einer positiven Stellungnahme der Kammer ist es aber letztendlich die alleinige Entscheidung der Gewerbebehörde, ob der Entzug der Gewerbeberechtigung zurückgenommen wird oder nicht.

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