Verkürzung der Verjährung beim Schadenersatz

Das Recht auf Schadenersatz verjährt in Österreich längstens nach 30 Jahren, eine im internationalen Vergleich lange Zeitspanne. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für den Mangelschaden auf höchstens zehn Jahre wäre nicht nur logisch, sondern zudem eine deutliche Erleichterung für die Bauwirtschaft.

Text: Matthias Wohlgemuth

Hat ein Werkunternehmer schlecht gearbeitet, dann steht dem Werkbesteller Gewährleistung oder Schadenersatz für den Mangel zu. Die beiden Rechte sind eng verwandt. Der Besteller kann jeweils zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen und muss damit dem Werkunternehmer eine zweite Chance zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung geben. Während die Gewährleistung verschuldensunabhängig ist, muss der Besteller beim Schadenersatz ein Verschulden des Unternehmers nachweisen. Es ist für den Besteller in der Regel also viel schwieriger, sich auf den Schadenersatz zu stützen, als auf die Gewährleistung. Trotzdem ist der Mangelschadenersatz praktisch bedeutsam. Und das liegt an den Verjährungsfristen.

Fristen nutzen dem Werkbesteller

Das Recht auf Gewährleistung verjährt bei unbeweglichen Sachen, mit denen wir es im Baubereich naturgemäß relativ oft zu tun haben, binnen drei Jahren ab Übergabe. Das Recht auf Schadenersatz verjährt binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens aber binnen 30 Jahren ab Übergabe! Der Schadenersatz wird für den Besteller also dann interessant, wenn er einen Schaden auf einen Fehler des Werkunternehmers zurückführen kann, die Gewährleistungsfrist aber schon verstrichen ist.

Die Juristen diskutieren schon seit vielen Jahren über die im internationalen Vergleich äußerst lange österreichische Verjährungsfrist von 30 Jahren. Und soweit es um den Mangelschaden im Baubereich geht, tendiert die überwiegende Meinung der Lehre zu einer Verkürzung der Höchstfrist auf zehn Jahre. Zu diesem Ergebnis kommt nun auch ein von der Bundesinnung Bau in Auftrag gegebenes Gutachten von Univ. Prof. Schopper von der Universität Innsbruck, in dem alle bisherigen Argumente behandelt wurden und ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland und der Schweiz angestellt wurde.

Wenn man das Problem rein juristisch betrachtet, ist die Lösung einfach und klar: Weil Gewährleistung und Schadenersatz für Mängel inhaltlich das Gleiche wollen, sollen sie auch im Hinblick auf die Verjährung möglichst angenähert werden. Die absolute Verjährungsfrist für den Schadenersatz sollte also von 30 auf zehn Jahre reduziert werden.

Nachweisführung in der Praxis schwierig

Wenn man das Problem politisch betrachtet, trifft es sich für alle, die etwas ändern wollen, gut, dass das Regierungsprogramm aus dem Jahr 2013 den zeitlosen Dauerbrenner in gleich zwei Punkten, nämlich „Überarbeitung des Schadenersatzrechtes unter Beibehaltung seiner Grundprinzipien“ und „Anpassung der zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen“ aufgreift.

Weil nach 30 Jahren die Nachweisführung für alle Prozessbeteiligten schwierig bis praktisch unmöglich ist, sollte man das Problem der überlangen Verjährungsfristen aber vor allem aus Sicht der Praktiker betrachten. Und hier ist abseits aktueller politischer Konstellationen letztlich klar, dass man unhaltbare Zustände für die Bauunternehmer relativ einfach beseitigen kann, ohne die Position der Besteller drastisch zu verschlechtern, indem man die absolute Verjährungsfrist für den Mangelschaden im Baubereich von 30 auf zehn Jahre verkürzt.

Kommentar

Verkürzung der Verjährungsfrist ist überfällig

In Österreich ist es theoretisch möglich und praktisch immer wieder der Fall, dass ein Kunde nach fast 30 Jahren von einem Bauunternehmer Schadenersatz verlangt – und auch bekommt, weil die Umstände der lange zurückliegenden Arbeit im Dunkel der Zeit nicht mehr so genau nachzuvollziehen sind. Wer weiß schon – trotz genauester Dokumentation jedes einzelnen Falles – bei einem konkreten Projekt, was er vor 30 Jahren getan oder unterlassen hat, das jetzt zu einem Schaden geführt haben soll? Die Partie von damals ist oft schon in Pension oder kann selbst mit den noch vorhandenen Unterlagen nichts zur Aufklärung beitragen.

Obwohl ca. 80 bis 90 Prozent aller Baumängel innerhalb der ersten drei Jahre ab Übergabe auftreten, zwingt die Gesetzeslage die österreichischen Bauunternehmer nach wie vor, alle nur denkbaren Beweismittel jahrzehntelang aufzubewahren! Der jahrelangen Forderung der Bauwirtschaft nach einer Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist von 30 auf zehn Jahre wurde bis heute nicht entsprochen.

Wir sollten hier einen Blick auf unsere Nachbarländer Deutschland und Schweiz werfen, die diesen überfälligen Schritt bereits getan haben und mit ihnen gleichziehen.

Senator H.C. KR Ing. Hans-Werner Frömmel

Bundesinnungsmeister

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