Neue Regelungen seit 1.1.2018

Der 1. Jänner ist ein beliebter Stichtag, um Gesetze in Kraft treten zu lassen. Hier stellen wir Ihnen vor, was das Jahr 2018 im Bereich Arbeitsrecht an bereits beschlossenen Änderungen bringen wird.

Rechtliche Neujahrsvorsätze

Text: Dr. Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau

Schon bisher müssen der BUAK die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten genau gemeldet werden. Das sollte den Missbrauch von Teilzeitarbeit verringern, denn das Zusammentreffen von Baustellenkontrollen mit jenen Tagen, an denen Teilzeitbeschäftigte „zufällig“ eingesetzt waren, war auffällig hoch und mit der Meldeverpflichtung bloß im Nachhinein auch nicht wirklich kontrollierbar. Die neuen Bestimmungen sehen daher eine Bekanntgabe der Arbeitszeiten – wohlgemerkt nur bei Teilzeitbeschäftigten – im Vorhinein vor.

Damit sollen die Kontrollen effizienter werden und vor allem die damit verbundene Wettbewerbsverzerrung unterbunden werden. Aus diesem Grund – und aufgrund der Tatsache, dass die BUAK auch die Arbeitszeiten kennt – werden künftig die BUAGZuschläge bei Teilzeitbeschäftigten auch für Mehrstunden vorgeschrieben werden.

Die Meldungen müssen elektronisch vorgenommen werden, und zwar entweder über das BUAK-Portal selbst oder mittels Smartphone-Applikation (App). Nähere Informationen finden Sie unter www.buak.at.

Berufsschulinternate

Die Kosten für die Berufsschulinternate werden im neuen Jahr vom Insolvenz-Entgelt-Fonds übernommen. Diese Regelung gilt für alle Lehrlinge und alle Branchen. Bei Lehrlingen, die dem Kollektivvertrag Bauindustrie/Baugewerbe unterliegen, gab es bereits lange zuvor eine  entsprechende Regelung, die damit faktisch hinfällig wird. Für die übrigen Lehrlinge – also die Angestelltenlehrberufe und Lehrlinge in Mischbetrieben, die einem anderen Kollektivvertrag unterliegen, hat die Neuregelung aber auch eine praktische Bedeutung.

Ausbildungsumlage: Senkung der Lohnnebenkosten

In den Jahren 2009 bis 2017 wurden die Internatskosten der Baulehrlinge aus der Ausbildungsumlage bedeckt. Das ist nun nicht mehr notwendig, weshalb die Ausbildungsumlage gesenkt wird (im Baugewerbe von 0,089 Facharbeiterlöhnen pro Arbeitnehmer pro Tag auf 0,084 Facharbeiterlöhne). Das ist eine echte Lohnnebenkostensenkung. Die BUAK wird für Zuschlagszeiträume ab Jänner 2018 daher einen geringeren Betrag vorschreiben.

Zulagen

Mit 1. Jänner 2018 tritt das zweite – von den Bausozialpartnern geschnürte – Zulagenpaket in Kraft. Die Maschinistenzulage entfällt gänzlich, und auch die Zulage für Erschütterungsarbeiten ist bei Fahrzeugen künftig nicht mehr vorgesehen. Die Zulage für hohe Arbeiten wurde zur besseren Übersichtlichkeit in zwei Gruppen geteilt und inhaltlich zum Teil auch neu formuliert. Es ist künftig zwischen Arbeiten am Gerüst selbst (z. B. Aufbau, Umbau, Abbau) und Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer zwar auf dem Gerüst steht, aber Arbeiten am Bauwerk vornimmt, zu unterscheiden. Für Arbeiten am Gerüst steht Arbeitnehmern, die als Gerüster eingestuft sind, im Übrigen keine Zulage zu. Neu hinzugekommen ist allerdings eine Zulage für Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen.

Ein wesentlicher Kernpunkt ist die seit Jahren in Diskussion stehende Höhenzulage. Diese knüpfte bisher neben der absoluten Seehöhe auch daran an, wie viele Höhenmeter die Baustelle von der nächsten geschlossenen Wohnsiedlung entfernt war. Diese gingen infolge des Infrastrukturwandels zwar langsam, aber doch in den letzten Jahrzehnten zurück. Die neue Höhenzulage (Arbeiten im Gebirge) knüpft künftig an der Seehöhe an, die Entfernung von geschlossenen Wohnsiedlungen entfällt damit.

Künftig ist zwischen zwei Arten von Baustellen zu unterscheiden:

  • Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, weiters für Baustellen von Berg- und Seilbahnen sowie Baustellen für Beschneiungsanlagen gebührt bereits ab 1.200 Meter Seehöhe eine Höhenzulage, weil es sich dabei tendenziell um Baustellen handelt,bei denen der Arbeitnehmer unter erschwerten Bedingungen im Gelände tätig wird.
  • Auf allen anderen Baustellen gebührt eine Höhenzulage künftig nur noch ab 1.600 Meter Seehöhe.

Das Abgrenzungsmerkmal, ob eine Baustelle der einen oder der anderen Gruppe zuzurechnen ist, bildet die entsprechende behördliche Genehmigung für das Bauvorhaben.

Nähere Informationen sind unter www.bau.or.at zu finden.

Weitere Änderungen im Jahresverlauf

Löhne und Gehälter werden per 1. Mai 2018 um „VPI plus 0,5 Prozent“ erhöht werden; der letzte dazu erforderliche VPI-Monatswert wird Mitte März publiziert, sodass die endgültigen Lohntafeln Mitte/Ende März 2018 publiziert werden können. Für die Ist-Erhöhung wurde die traditionelle Parallelverschiebungsklausel vereinbart. Überzahlungen müssen also betragsmäßig erhalten bleiben.

Eine größere Änderung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Tag wird die Entgeltfortzahlung für Angestellte auf die derzeit für Arbeiter bestehende Systematik– also Berechnung nach Arbeitsjahren – umgestellt. Die Änderung tritt mit dem jeweils auf den Stichtag folgenden Beginn des Arbeitsjahres in Kraft. Gleichzeitig wird auch das zwischen zweitem und fünftem Arbeitsjahr zustehende Kontingent auf acht Wochen erhöht. Wir werden dazu noch gesondert berichten.

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