Ausländische Subunternehmer: OGH lässt Auftraggeber haften

Baustelle, Blick nach oben

In der Praxis wird oft die Auffassung vertreten, dass die Auftraggeberhaftung (AGH) bei Subunternehmern aus dem Ausland nicht zur Anwendung kommt. Grund dafür ist die Annahme, dass deren Personal im Ausland sozialversichert ist und daher bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger keine Beitragsrückstände bestehen können.

Text: Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau

Dass es aber auch anders sein kann, zeigt folgender Fall auf, den der OGH kürzlich entschieden hat. Ein österreichischer Auftraggeber setzte für Bauarbeiten in Österreich einen Subunternehmer ein, der seinen Sitz in Deutschland und in Österreich eine Zweigniederlassung hatte. Bei einer Kontrolle traf die Finanzpolizei ungarische Arbeitnehmer an, die dem deutschen Subunternehmer zuzuordnen waren, aber nicht sozialversichert waren (weder in Österreich noch in Deutschland). Aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit in Österreich und der Nichtversicherung im Ausland waren diese Arbeitnehmer kraft Gesetzes in Österreich pflichtversichert, obgleich sie nicht gemeldet waren. Da der deutsche Subunternehmer nicht auf der HFU-Gesamtliste geführt worden war, nahm die GKK den österreichischen Auftraggeber aus dem Titel der Auftraggeberhaftung in die Pflicht. Zu Recht, wie nun der OGH bestätigt hat.

Was tun?

Wie dieser Anlassfall zeigt, ist einem Auftraggeber daher zu raten, auch in einem solchen Fall den Haftungsbetrag von 25 % der Rechnungssumme direkt an das Dienstleistungszentrum (DLZ) abzuführen. Hätte der Auftraggeber dies im Anlassfall gemacht, wäre er nicht zweimal zur Kassa gebeten worden.

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