Gewerberechtsnovelle

Die Presse hat ausführlich über die Gewerberechtsnovelle 2017 berichtet, und teilweise waren die Änderungen in der parlamentarischen Behandlung spannend wie ein Krimi. Das Baugewerbe schnitt bei den Neuerungen vergleichsweise gut ab.

Text: Dr. Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau

Die am 29. Juni 2017 beschlossene Novelle brachte folgende für das Baugewerbe wesentliche Änderungen: Von den bisher bestehenden 21 Teilgewerben wurden 19 zu freien Gewerben erklärt. Lediglich bei den dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerben – namentlich Erdbau und Betonbohren und -schneiden – hat der Gesetzgeber aus gutem Grund diesen Weg nicht gewählt. Sie bleiben Teil des reglementierten Baumeistergewerbes.

Ein BAU TV-Beitrag zu diesem Thema

Nebenrecht Ergänzungsarbeiten

Nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs durften Gewerbetreibende Arbeiten, die anderen Gewerben zukommen, bis zu zehn Prozent des Auftrags mit eigenem Personal erbringen. Diese Schwelle wurde deutlich angehoben, und zwar auf 30 Prozent des Jahresumsatzes, sofern die Arbeit einem freien Gewerbe zukommt. Kommt sie einem reglementierten Gewerbe zu, besteht eine Subschwelle von 15 Prozent, die allerdings am jeweiligen Auftrag zu bemessen ist. Wie bisher gibt es damit weder eine betragsmäßige Höchstgrenze für Ergänzungsarbeiten noch für Arbeiten, die ihrer Art nach einem bestimmten Gewerbe vorbehalten sind.

Ebenfalls wie bisher kann im Zuge eines Gesamtauftrags jeder Gewerbetreibende auch Arbeiten übernehmen, welche die 15-Prozent- respektive 30-Prozent-Schwelle übersteigen, muss diesfalls jedoch Subunternehmer einsetzen. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei auch nicht um Ergänzungsarbeiten, weil diese nicht mit eigenem Personal erbracht werden.

Örtliche Bauaufsicht (ÖBA)

Im neuen Gesetzestext ist jetzt ausdrücklich verankert, dass die ÖBA dem Baumeistergewerbe zukommt, wobei ein individueller Befähigungsnachweis hier nicht möglich ist. Das heißt, der gewerberechtliche Geschäftsführer muss in diesem Fall eine Baumeisterprüfung abgelegt haben. Zum nunmehr für die Ingenieurbüros ausdrücklich im Gesetz geregelten Recht zur Projektleitung ist anzumerken, dass sich dieses nur auf Projekte bezieht, die in das Fachgebiet des Ingenieurbüros fallen, zum Beispiel für eine umfassende Sanierung oder Installation von Haustechnik. Die Leitung ganzer Bauprojekte bleibt weiterhin dem Baumeister vorbehalten.

Baumeistertitel

Eine weitere Änderung betrifft den Titel Baumeister selbst. Personen, die zwar eine Baumeisterprüfung abgelegt, aber das Gewerbe nicht angemeldet haben, dürfen sich ab 1. 1. 2018 als „staatlich geprüfter Baumeister“ bezeichnen. Die Verwendung des Begriffs „Baumeister“ (also ohne Zusatz) ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Person sowohl die Baumeisterprüfung abgelegt hat als auch ein Gewerbe angemeldet hat.

Nähere Infos zur Gewerbeordnungsnovelle 2017: www.bautv.co.at

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