Überbrückungsabgeltung als Alternative zum Überbrückungsgeldbezug

Das Überbrückungsgeld hat bei Arbeitgebern 2017 gelegentlich für Irritationen gesorgt, weil Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Überbrückungsgeldbezug sehr kurzfristig mitteilten. Ein neues Mitteilungsschreiben der BUAK samt Mindestfrist schafft hier Abhilfe. Zudem bringt die Überbrückungsabgeltung eine Alternative.

Text: Dr. Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau

Der Arbeitnehmer hat, wenn er die Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld erfüllt, grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf dessen Bezug. Nunmehr hat jedoch die BUAK unmittelbar nach Beantragung des Überbrückungsgeldes den betroffenen Arbeitgeber über die erfolgte Antragstellung zu informieren.Zwischen Antragstellung und Zuerkennung des Überbrückungsgeldes muss zudem mindestens ein Monat liegen, um dem Arbeitgeber Zeit zu geben, entsprechende Personaldispositionen zu treffen.

Überbrückungsabgeltung als Verzichtsanreiz

Für Bezugszeiträume seit Jänner 2017 kann ein Arbeitnehmer alternativ eine Überbrückungsabgeltung beziehen. Diese bietet einen finanziellen Anreiz, um anstelle des Bezugs von Überbrückungsgeld bis zum Antritt in die Alterspension in Beschäftigung zu bleiben. Die BUAK informiert den Arbeitnehmer nach Beantragung des Überbrückungsgeldes individuell, in welcher Höhe ihm eine Überbrückungsabgeltung gebühren würde, wenn er auf das Überbrückungsgeld verzichtet. Die Überbrückungsabgeltung steht dem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsverdienst zu und ist steuerlich begünstigt. Neben dem Arbeitnehmer erhält auch der Arbeitgeber eine Überbrückungsabgeltung. Sie soll die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer für Betriebe attraktiver machen.

Der Arbeitnehmer kann auch nach einem bereits bewilligten Antrag auf Bezug von Überbrückungsgeld mit dem Arbeitgeber vereinbaren, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und statt des Überbrückungsgeldes die Überbrückungsabgeltung lukrieren. In diesem Fall ist der BUAK die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu melden, damit es nicht zu einer Kürzung der  Überbrückungsabgeltung kommt.

Pfusch hat Konsequenzen

Besonders streng sind die Bestimmungen, falls Bezieher von Überbrückungsgeld bei ungemeldeter Tätigkeit („pfuschen“) betreten werden. Diese verlieren den Anspruch sowohl auf Überbrückungsgeld als auch auf die Überbrückungsabgeltung. Könnte ein Arbeitnehmer Überbrückungsgeld beziehen, möchte aber sein Einkommen durch tatsächliche Arbeit erhöhen, ist er gut beraten, keinen Pfuschertätigkeiten nachzugehen, sondern ausschließlich im Rahmen eines gemeldeten Arbeitsverhältnisses aktiv zu bleiben. Dann erhält er legal den Arbeitsverdienst und die Überbrückungsabgeltung. Beim Pfuschen riskiert er hingegen einen massiven Einkommensverlust. Auch darauf wird der Arbeitnehmer in der oben erwähnten BUAKInformation ausdrücklich hingewiesen.

Kommentar

Abhilfe geschaffen!

Ich habe schon einige Beschwerden über Vollzugsmodalitäten zum Überbrückungsgeld gehört. Erfreulicherweise sind daraufhin Maßnahmen – zum Teil auch durch Änderung des Gesetzes – ergriffen worden, die Abhilfe schaffen sollen. Ich appelliere daher an alle Kollegen, sich mit der Rechtslage vertraut zu machen, um den vollen Spielraum an Maßnahmen nutzen zu können, die das Gesetz bietet. Insbesondere ist auf die Überbrückungsabgeltung zu verweisen. Sie kann seit Anfang 2017 bezogen werden und ist eine Prämie für den Verzicht auf das Überbrückungsgeld. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, in welcher Höhe sie Anspruch auf Überbrückungsabgeltung hätten. So würden einem Facharbeiter nach aktuellem Stand bei 18 Monaten möglichem, aber tatsächlichem Nichtbezug immerhin 14.779,04 Euro zustehen. Der Betrag wird zu einer Hälfte nach Tarif und zur anderen mit sechs Prozent besteuert. Die BUAK schickt Ihnen und dem Arbeitnehmer im Falle einer Antragstellung einen Brief mit diesen Informationen. Sie können mit Ihrem Arbeitnehmer jederzeit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren und dies der BUAK melden. Selbst wenn der Arbeiter zunächst nicht an die Überbrückungsabgeltung gedacht hat, kann er sich davon noch nachträglich überzeugen lassen. Nutzen Sie also die Verbesserungen, die wir erreichen konnten!

Robert Jägersberger

Landesinnungsmeister NÖ

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