Neue Spielregeln bei Entsendungen

Die Entsende-Richtlinie ist das Herzstück des Unionsrechts, wenn es um gleiche Arbeitsbedingungen auf Baustellen geht. Der Rat hat sich im Herbst 2017 auf eine Reform geeinigt. Für Entsendungen nach Österreich wird sich aber voraussichtlich nichts Wesentliches ändern.

Text: Dr. Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau

Die Dienstleistungsfreiheit gehört zum Kern des Binnenmarkts und ermöglicht jedem Unternehmer den Marktzugang im gesamten europäischen Wirtschaftsraum. Allerdings ziehen die unterschiedlichen Lohnansprüche in den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Kostenstruktur nach sich. Das würde jene Unternehmer begünstigen, die ihr Personal in Staaten mit einem geringeren Lohnniveau anstellen und dann entsprechend entsenden. Die Folge davon wäre, dass die Mindestlöhne in den anderen Staaten nach unten geschraubt werden müssten, um noch konkurrenzfähig zu bleiben. Die unterschiedlichen Lohnniveaus in den Mitgliedstaaten sind auch der Grund, warum die Frage, ob die Richtlinie Überarbeitungsbedarf aufweist oder nicht, dementsprechend politisch heftig umstritten ist. Angemerkt sei hier, dass bei dieser Frage die Bruchlinie weniger zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten liegt.

Daher hat die EU bereits 1996 in der Entsende-Richtlinie festgelegt, dass entsandte oder grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer in diesem Zeitraum Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn des Empfangsstaates haben, sofern sie vertraglich im Entsendestaat keinen höheren haben. Das mussten alle Staaten im Baubereich umsetzen und konnten es auch für andere Branchen vorsehen. In Österreich wurde diesbezüglich nie unterschieden.

Verstoß gegen die Spielregeln

Allerdings haben nicht alle Arbeitgeber die Entsende-Richtlinie eingehalten, und die betroffenen Arbeitnehmer haben sich oftmals nicht beschwert – insbesondere dann, wenn sie ohnehin mehr erhielten, als sie zu Hause bekommen hätten. Die EU hat daher zunächst die Durchsetzungsrichtlinie zur Entsende-Richtlinie erlassen, weil die politischen Mehrheiten für eine Änderung der Entsende-Richtlinie selbst fehlten. Doch hat die EU-Kommission nicht locker gelassen und im März 2016 neuerlich einen Vorschlag zur Überarbeitung der Entsende-Richtlinie vorgelegt, über den der Rat der Beschäftigungs- und Sozialminister am 23. Oktober 2017 eine Einigung erzielt hat.

Die wahrscheinlich zentrale Änderung der Entsende-Richtlinie betrifft die Festlegung einer Höchstdauer für Entsendungen mit zwölf Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen auf 18 Monate ausgedehnt werden können soll.

Problem Sozialversicherungsrecht

Alle bisherigen Ausführungen beziehen sich auf arbeitsrechtliche Ansprüche, also solche, die der Arbeitnehmer selbst geltend machen kann. Das Sozialversicherungsrecht ist von der Entsende-Richtlinie hingegen nicht betroffen. Dieses wird vielmehr in einer eigenen Verordnung, die den sperrigen Namen „Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ trägt, normiert. Diese Verordnung sieht vor, dass bis zu 24 Monaten die Sozialversicherung im Herkunftsstaat aufrecht bleibt und erst danach das Sozialversicherungsrecht des Empfangsstaats anwendbar wird.

Wiewohl die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge als Teil der Lohnnebenkosten ebenfalls wettbewerbsrelevant ist, muss zwischen der Entsende-Richtlinie und der Koordinierungsverordnung streng unterschieden werden. Mit anderen Worten: Die Beschränkung der Höchstdauer von Entsendungen hat für die Frage der Sozialversicherung überhaupt keine Auswirkung – zumindest solange die Koordinierungsverordnung nicht geändert wird.

Was ändert sich dann?

Um die Auswirkungen der Änderungen beurteilen zu können, muss man ins Detail gehen. Die Entsende-Richtlinie sieht ja nicht die Anwendung des gesamten österreichischen Arbeitsrechts bei Entsendungen nach Österreich vor, sondern bloß die Anwendung der Mindestentgeltbestimmungen, denen freilich die weitaus größte Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommt. Am besten lassen sich die Änderungen an einem Beispiel demonstrieren:

  • Derzeit haben entsandte Arbeitnehmer ab dem ersten Tag Anspruch auf österreichisches Mindestentgelt, was auch Urlaubsansprüche umfasst. Daher müssen Entsendebetriebe ab dem ersten Tag für entsandte Bauarbeiter Urlaubszuschläge an die BUAK abführen. Eine Einbeziehung in die anderen Sachbereiche findet nicht statt.
  • Genau das würde sich nach der neuen Rechtslage nach zwölf (respektive 18) Monaten ändern, und der Entsendebetrieb müsste auch Abfertigungs- und Winterfeiertagszuschläge leisten.

Die Sozialversicherungspflicht in Österreichwürde hingegen – unverändert – erst nach 24 Monaten entstehen.

Weitere Änderungen der Entsenderichtlinie betreffen den Mindestlohnbegriff als solchen und die Bestimmung, dass Entsendezulagen, sofern sie Reiseund Aufenthaltskosten abdecken sollen, nicht als Entgelt zu werten sind. Für Entsendungen nach Österreich wird sich dadurch aber voraussichtlich nichts Wesentliches ändern, da Österreich traditionell die Entsenderichtlinie nicht nur mit ihren Minimalerfordernissen umgesetzt hat und die Anhebung der Untergrenzen der Umsetzungspflicht in der Richtlinie keinen weiteren Umsetzungsbedarf nach sich ziehen wird.

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